Sehr geehrter Herr Mayer!
Für die auf Euro und Cent lautenden Münzen (sog. "Scheidemünzen") ist in § 8 Abs. 3 Scheidemünzengesetz (SchMG) geregelt, dass diese von der Oesterreichischen Nationalbank und der Münze Österreich AG in unbegrenzter Stückzahl, von den Gebietskörperschaften im Ausmaß von bis zu 100 Stück und von allen übrigen Personen im Ausmaß von bis zu 50 Stück pro Zahlung angenommen werden müssen.
Demgemäß ist eine Bank verpflichtet für eine Zahlung bis zu 50 Stück Münzen anzunehmen, eine höhere Stückanzahl muss von der Bank nicht für Zahlungszwecke akzeptiert werden.
Anderes gilt jedoch hinsichtlich des Umtausches von Scheidemünzen: Grundsätzlich besteht für Banken keine Verpflichtung, Scheidemünzen gegen andere Scheidemünzen oder Banknoten umzutauschen. Sie können jedoch Euro-Münzen in beliebiger Anzahl an den Kassen der OeNB oder bei der Münze Österreich AG gegen andere Scheidemünzen oder Banknoten umwechseln lassen; dies ergibt sich aus der in § 8 Abs. 4 SchMG sowie in § 62 Abs. 3 Nationalbankgesetz (NBG) enthaltenen Umtauschverpflichtung der OeNB sowie der Münze Österreich AG.
Zu Ihrer Frage nach der Einhebung von Gebühren für den Umtausch ist festzuhalten, dass Kreditinstitute grundsätzlich berechtigt sind, für sämtliche Dienstleistungen, also auch für das Wechseln von Münzen in andere Münzen oder Banknoten, Gebühren zu verrechnen. Die Entscheidung über die Verrechnung von Gebühren sowie die Höhe der Gebühren fällt – entsprechend den Kräften des freien Marktes - in die Eigenverantwortung der jeweiligen Bank und kann von der OeNB nicht beeinflusst werden. Banken sind jedoch verpflichtet, Kunden über die zur Verrechnung gelangenden Gebühren in geeigneter Weise zu informieren (insbesondere durch einen entsprechenden Aushang ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. Preislisten).
Allenfalls könnten Sie bei mutmaßlicher Gebührenüberhöhung Bedenken hinsichtlich der Übereinstimmung mit den allgemeinen zivilrechtlichen Normen (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), Konsumentenschutzgesetz (KSchG) u.a.) geltend machen. In solchen Fällen können Sie sich z.B. an den Verein für Konsumenteninformation (VKI) oder auch an den Bankenombudsmann wenden. Eine abschließende Entscheidung über allfällig überhöhte Gebühren können jedoch nur die ordentlichen Gerichte treffen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr
Wolfgang Duchatczek
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