Sehr geehrter Herr Haas,
die Oesterreichische Nationalbank (OeNB) ist nicht dazu berufen, eine Rechtsmeinung zu Ihrer Frage abzugeben, da die Beurteilung von Kreditverträgen nicht in den Zuständigkeitsbereich der OeNB fällt.
Allgemein kann aber gesagt werden, dass ein Kreditvertrag, in dem eine Koppelung an eine Bezugsgröße wie den Euribor festgehalten ist, eine Zinsgleitklausel enthält. Der Kreditzinssatz sollte sich in diesem Fall bei einer Veränderung der Bezugsgröße automatisch ändern. Zu prüfen wäre, ob Ihr Kreditvertrag eine Bestimmung enthält, die es der Bank ermöglicht, einseitig von der Zinsgleitklausel abzugehen und stattdessen eine Zinsanpassungsklausel zu verwenden, oder sich auf eine Klausel, die allgemein eine Zinsänderung nach Ermessen der Bank ermöglicht (wie z.B. Z 45 der Banken-AGB), zu berufen. Sollte das der Fall sein, wäre zu überlegen, ob eine solche Vertragsgestaltung nicht gröblich benachteiligend im Sinne von § 879 Abs. 3 ABGB ist. Diesfalls wäre die Zinserhöhung – soweit sie über die Steigerung des Euribor hinausgeht, unwirksam. Etwaige Ansprüche wären jedoch – tunlichst über einen Rechtsanwalt – beim zuständigen Zivilgericht geltend zu machen.
Die Finanzmarktaufsicht (FMA, http://www.fma.gv.at/de/verbraucher/beschwerden-an-die-fm...) kann außerdem als Aufsichtsbehörde überprüfen, ob sich zu beaufsichtigende Unternehmen ihren Kunden gegenüber rechtlich korrekt verhalten.
Mit freundlichen Grüßen Ihr Redaktions-Team von direktzu®
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