Sehr geehrter Herr Frusciante!
Die Europäische Zentralbank (EZB, www.ecb.int) und die nationalen Zentralbanken des Euro-Währungsraumes haben unter anderem die Aufgabe, die Finanzmarktstabilität sicher zu stellen sowie ein reibungsloses Funktionieren der Zahlungssysteme zu fördern. Bei der in Belgien ansässigen Firma SWIFT (Society for Worldwide Interbank Financial Telecommunication, www.swift.com) handelt es sich um einen weltweiten Anbieter sicherer Nachrichtendienstleistungen für den Finanzsektor und nicht um ein Zahlungsverkehrssystem. Angesichts der großen internationalen Bedeutung von SWIFT unterliegt diese Gesellschaft aber dennoch der Aufsicht von Zentralbanken – genauer gesagt jener der Belgischen Nationalbank (als „lead overseer“, www.nbb.be) in Kooperation mit der EZB und den Zentralbanken der G10. Diese Überwachung betrifft in erster Linie die technische Sicherheit, die betriebliche Zuverlässigkeit der angebotenen Dienste und die Systemstabilität. Die Beobachtung jener SWIFT-Aktivitäten, die keinen Einfluss auf die Finanzmarktstabilität haben, fällt jedoch nicht in den Zuständigkeitsbereich der Zentralbanken.
Beim SWIFT-Abkommen handelt es sich um ein von der EU und den USA getroffenes völkerrechtliches Abkommen, das auf einem Beschluss des Rates der Europäischen Union beruht und mit Zustimmung des Europäischen Parlamentes (www.europarl.europa.eu/) abgeschlossen wurde. Die EZB war nicht in die Gestaltung des SWIFT-Abkommens involviert. Dieses regelt die Weitergabe von Zahlungsverkehrsdaten zwischen den USA und Europa und die Bedingungen für eine solche Weitergabe mit dem Ziel der Bekämpfung des internationalen Terrorismus bzw. dessen Finanzierung. Das Bemühen um Sicherheit und das Interesse an einem weitgehenden Austausch von Informationen war dabei gegen das individuelle Recht auf Datenschutz abzugrenzen. Sowohl sicherheitspolitische Angelegenheiten als auch Fragen des Datenschutzes liegen außerhalb der Kompetenzen der EZB (und ihrer Ausschüsse) und der nationalen Zentralbanken.
Auch hinsichtlich eines von Ihnen angesprochenen europäischen Verfahrens, SWIFT-Daten zu speichern bzw. auszuwerten, um eine eventuelle Verlängerung des SWIFT-Abkommens zu verhindern, besteht auf Zentralbankenseite (EZB und nationale Zentralbanken) keine Zuständigkeit. Allfällige politische Überlegungen liegen somit ebenso wenig im Verantwortungsbereich der Zentralbanken.
Den Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens sowie das Abkommen selbst können Sie sich auf der Website des Amtsblattes der Europäischen Union herunterladen:
http://eur-lex.europa.eu/JOHtml.do?uri=OJ:L:2010:195:SOM:...
Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Duchatczek
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