Sehr geehrter Herr Schiller!
Vielen Dank für Ihre Anfrage. Aufgrund Ihrer Schilderungen gehe ich davon aus, dass Sie sich auf ein Sparbuch mit Losungswort (bei einem Guthabenstand von weniger als EUR 15.000) beziehen. Für Sparbücher dieser Art gibt es seit 1. November 2010 neue Vorschriften. Seitdem ist für eine Abhebung vom Sparbuch nicht nur die Vorlage der Sparurkunde und Nennung des Losungs- wortes, sondern auch die Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises erforderlich. Dadurch kann die Identität jener Person festgestellt werden, die Geld vom Sparbuch abhebt. Bis vor Inkrafttreten dieser Bestimmung war für Banken nicht nachvollziehbar, wer - bei Sparbüchern mit Losungswort und einer Einlage max. EUR 15.000 - tatsächlich am Schalter Geld behoben hat. Mit Schließung dieser Lücke wurde ein weiterer Schritt zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierungen gesetzt. Unserer Erfahrung nach stößt diese Vorschrift größtenteils auf Verständnis – nicht zuletzt auch weil der Schutz vor unrechtmäßigen Abhebungen gestiegen ist.
Die eingangs erwähnten Bestimmungen sind im Bankwesengesetz (BWG) normiert: § 32 Abs. 4 Z 1 hält fest, dass bei Spareinlagen deren Guthabenstand weniger als EUR 15.000 oder EUR-Gegenwert beträgt, und die nicht auf den Namen des gem. § 40 Abs. 1 BWG identifizierten Kunden lauten („Sparbuch mit Losungswort“), gegen Nennung des Losungswortes ausbezahlt werden darf. Die einschlägigen Bestimmungen sehen vor, dass eine Auszahlung an den Vorleger der Sparurkunde nur dann erfolgen darf, wenn dieser im Sinne der Vorschriften des § 40 Abs. 1 identifiziert wird. Bei Spareinlagen, deren Guthabenstand mindestens EUR 15.000 oder EUR-Gegenwert beträgt, oder die auf den Namen des identifizierten Kunden lauten, darf nur an identifizierte Kunden ausbezahlt werden (§ 32 Abs. 4 Z2).
Abschließend möchte ich festhalten, dass die Feststellung und Überprüfung der Identität von Kunden zu den zentralen Sorgfaltspflichten der Kredit- und Finanzinstitute im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zählt. Diese fällt in den Zuständigkeitsbereich der Finanzmarktaufsicht (FMA), die auch ein Rundschreiben mit Empfehlungen zur Feststellung und Überprüfung der Identität veröffentlicht hat.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Ittner
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am 07. August 2012
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