Sehr geehrte Frau Berger!
Damit man Konten von Diktatoren und deren Helfern wirksam einfrieren kann, bedarf es grundsätzlich völkerrechtlich bzw. EU-rechtlich verbindlicher Sanktionen gegen diese natürlichen oder juristischen Personen. Österreich und den anderen EU-Mitgliedstaaten verbleibt nur ein ganz kleiner Spielraum für eigenständige nationale Regelungen oder Maßnahmen. Die Oesterreichische Nationalbank (OeNB) kann im Wesentlichen daher nur dann aktiv werden, wenn Sanktionsmaßnahmen der EU (noch) nicht greifen, ein nationales Einschreiten aber im öffentlichen Interesse Österreichs dringend erforderlich ist. Selbst in diesem Fall benötigt die OeNB zur Erlassung einer Maßnahme in Form einer Verordnung die Zustimmung der Bundesregierung.
Im konkreten Fall von Libyen haben zunächst die Vereinten Nationen (www.un.org/) Sanktionen verhängt. In der Folge erging die EU-Verordnung (Nr. 204/2011) vom 2. März 2011 (http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:...), die aktuell EU-weit gültig und somit auch in Österreich unmittelbar anwendbar ist. Eine zuvor in Österreich kurzfristig in Geltung gestandene Verordnung der OeNB ist mit In-Kraft-Treten der EU-Verordnung bereits wieder außer Anwendung getreten.
Aufgrund der derzeit gültigen Rechtslage sind die Kommerzbanken verpflichtet, eventuell bei ihnen vorhandene Konten von durch Sanktionsmaßnahmen erfassten Personen zu identifizieren und einzufrieren. In der Praxis erweist sich das oft als schwierig, weil eine Zuordnung nicht immer auf den ersten Blick möglich ist. Die Gelder werden oft über ein Geflecht von Firmen und über verschiedene Länder gehalten.
Analog zu Libyen wird auch in allen ähnlich gelagerten Fällen verfahren (Informationen zu den rechtlichen Grundlagen inkl. der aktuellen Sanktionen finden Sie unter www.oenb.at/de/ueber_die_oenb/rechtl_grundlagen/rechtlich...).
Mit freundlichen Grüßen
Peter Zöllner
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