Sehr geehrter Herr Schiller,
wie bereits in meinem kürzlich ergangenen Antwortschreiben ausgeführt, kann ich nur nochmals auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen hin- weisen. Diese sehen in dem von Ihnen aufgezeigten Geschäftsfall/Transaktion das Erfordernis einer Identifizierung des Kunden vor, welche anhand einer beweiskräftigen Urkunde (im Sinne des Gesetzes ist dies ein amtlicher Lichtbildausweis) zu erfolgen hat. In diesem Zusammenhang möchte ich konkret auf Punkt 5 des seitens der FMA am 1.12.2011 erlassenen Rund- schreibens „Rundschreiben zur Feststellung und Überprüfung der Identität für Kreditinstitute“ (http://www.direktzu.at/s/6ay9pv) verweisen. Darin wird fest- gehalten, dass zwecks Überprüfbarkeit der erhobenen Angaben zur Identität, sofern nicht eine Kopie des Lichtbildausweises angefertigt wird, die Art des Lichtbildausweises, die ausstellende Behörde, das Ausstellungsdatum und die Nummer des Lichtbildausweises zu erfassen sind.
Die Dokumentation dieser Daten hat in den Systemen der Bank auf eine auch im Nachhinein nachvollziehbare und überprüfbare Art und Weise zu erfolgen, wobei es dem einzelnen Kreditinstitut überlassen bleibt, wie sie diesen Anforderungen systemtechnisch nachkommt. Der Hinweis auf „persönlich bekannt“ wird allerdings dem Anspruch der ausreichenden Nachvollziehbarkeit und Überprüfbarkeit nicht gerecht.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Ittner
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