Sehr geehrte Frau Pell!
Der Abschlusstermin für die Verzinsung von Spareinlagen ist gesetzlich festgelegt, und zwar in § 32 Bankwesengesetz BWG, http://www.oenb.at/de/img/a_bwg_stand_24112008_tcm14-6629....
Zum Sparbuchabschluss ist in § 32 Abs 5 BWG geregelt, dass Spareinlagen – sofern nicht innerhalb eines Kalenderjahres eine volle Auszahlung der Spareinlage stattfindet – mit dem Ende des Kalenderjahres abzuschließen sind (Abschlusstermin). Zinseszinsen gebühren daher ab dem 1. Jänner des Folgejahres.
Dabei handelt es sich um eine zwingende Rechtsvorschrift, von der auch durch Vereinbarung nicht abgegangen werden kann. Grund dafür ist, dass die Vorschriften über den Sparverkehr eine möglichst einheitliche Behandlung der Spargelder bei allen Kreditinstituten sicherstellen und ein größtmögliches Maß an Sicherheit gewährleisten sollen.
Für die Verzinsung von Spareinlagen gilt, dass die Zinsenberechnung ab dem Wertstellungstag – also ab jenem Tag an dem die Bank den entsprechenden Betrag oder den zugehörigen Zahlungsauftrag erhält – stattzufinden hat.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Ittner
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