Sehr geehrter Herr Percher!
Seit der Einführung der Euro-Banknoten und Euro-Münzen mit 1. Jänner 2002 sind diese – also auch 200-Euro- und 500-Euro-Scheine – in Österreich (und allen anderen Ländern des Euroraums) gesetzliches Zahlungsmittel und deren Annahme darf somit grundsätzlich nicht verweigert werden.
Die rechtliche Basis dafür ist die so genannte „Euro-Verordnung“ (Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro). In ihr wird bestimmt, dass die ab 1. Jänner 2002 in Umlauf gesetzten Euro-Banknoten und Euro-Münzen die Eigenschaft eines gesetzlichen Zahlungsmittels haben (Art. 10 und 11). Im Zusammenhang damit ist in Österreich gemäß § 1 Z 1 und 2 Eurogesetz (BGBl. I 2000/72 idgF) festgehalten, dass seit dem 1. Jänner 2002 in der Republik Österreich auf Euro lautende Banknoten sowie auf Euro und Cent lautende Münzen gesetzliches Zahlungsmittel sind, deren Annahme grundsätzlich nicht verweigert werden darf.
Zudem ist die unbeschränkte Annahmeverpflichtung für Banknoten in § 61 Nationalbankgesetz (NBG, BGBl. Nr. 50/1984 idF BGBl. I Nr. 55/2002) angeordnet. Darin heißt es, dass „die von der Oesterreichischen Nationalbank, der EZB und von den nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten ausgegebenen, auf Euro lautenden Banknoten „gesetzliche Zahlungsmittel“ sind und „zum vollen Nennwert unbeschränkt angenommen werden müssen, soweit die Verpflichtung nicht in bestimmten Zahlungsmitteln zu erfüllen ist“.
Zusammenfassend lässt sich somit sagen: Es besteht prinzipiell Annahmezwang für Euro-Banknoten und Euro-Münzen, aber kein Vertragszwang, d.h. es bedarf der ausdrücklichen (mündlichen oder schriftlichen) Einwilligung beider Vertragspartner, um einen gültigen Vertrag abzuschließen. Demgemäß könnte sich ein Verkäufer auch dazu entscheiden, einen Kaufvertrag nicht abzuschließen. In der Regel sollte allerdings der Hinweis, dass für den Verkäufer eine gesetzliche Annahmeverpflichtung besteht, zu einer ordnungsgemäßen Geschäftsabwicklung führen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr
Wolfgang Duchatczek
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