Sehr geehrter Herr Höfer!
Leider fällt Ihr Beitrag nicht unmittelbar in einen der Aufgabenbereiche der OeNB, die Sie unter folgendem Link nachlesen können:
http://direktzu.at/oenb/weitere_informationen.html.
Laut den Allgemeinen Veröffentlichungsregeln können im Rahmen von "direktzurnationalbank" leider keine Beiträge beantwortet werden, die nicht in den Zuständigkeitsbereich der OeNB fallen. Lesen Sie zur Orientierung auch die Allgemeinen Nutzungsbedingungen der Plattform.
Allerdings möchten wir Ihnen zu Ihrer Frage folgende Hintergrundinformationen geben: Auf Euro lautende Gedenkmünzen, die von der Münze Österreich AG (www.austrian-mint.at) geprägt wurden (diese Münzen müssen die Bezeichnung „Republik Österreich“ tragen), sind gemäß §8 Scheidemünzengesetz (www.oenb.at/de/img/scheidemuenzengesetz_tcm14-17151.pdf) in Österreich gesetzliches Zahlungsmittel.
Auf Euro lautende Gedenk- oder Sondermünzen anderer Länder des Euro-Währungsraumes sind jedoch kein gesetzliches Zahlungsmittel in Österreich. Solche Gedenkmünzen sind also nur im jeweiligen Ausgabeland auch gesetzliches Zahlungsmittel. Ob Ihre 10-Euro-Münze von Ihrem österreichischen Geschäftspartner angenommen werden muss, ist demnach davon abhängig, ob es sich um eine österreichische oder um eine ausländische Münze handelt. Im ersten Fall muss für eine einzelne Zahlung die Münze in einem Ausmaß von bis zu 10 Stück akzeptiert werden.
Allerdings herrscht bei einem wie von Ihnen geschilderten Einkaufszenario kein Vertragszwang, d.h. es bedarf der ausdrücklichen (mündlichen oder schriftlichen) Einwilligung beider Vertragspartner, um einen gültigen Kaufvertrag abzuschließen. Demgemäß könnte sich ein Verkäufer auch dazu entscheiden, einen Kaufvertrag nicht abzuschließen. In der Regel sollte allerdings der Hinweis, dass für den Verkäufer eine gesetzliche Annahmeverpflichtung besteht, zu einer ordnungsgemäßen Geschäftsabwicklung führen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Redaktions-Team von direktzu
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