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Beantwortet
Autor Karl-Heinz Haas am 09. Februar 2012
26819 Leser · 43 Stimmen (-1 / +42) · 0 Kommentare

Finanzmarktstabilität & Bankenaufsicht

Zinsklauseln

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe bei einer österreichischen Bank einen Geschäftskredit als Unternehmer.

Dieser Kredit hat eine Zinsgleitklausel (3 Monats Euribor).

Nun hat diese Bank (nach 2008) zum zweiten Mal eine Zinsanpassung um 27 Basispunkte "aufgrund allgemeiner Veränderungen der Geld- und Kapitalmarktverhältnisse" durchgeführt.

Meines Erachtens ist dies vertragswidrig, im Vertrag steht: "Zinsgleitklausel mangels anderer Vereinbarung"

Die ÖNB schreibt selbst auf ihrer Seite:

Bei einer Zinsanpassungsklausel wird im (Kredit-)Vertrag ein bestimmter Zinssatz vereinbart, wobei dem Kreditinstitut insoweit ein Gestaltungsspielraum eingeräumt wird, als es den Zinssatz bei Veränderungen der Refinanzierungsbedingungen am Geld- und Kapitalmarkt nach billigem Ermessen einseitig anpassen darf, SOFERN nicht ein Festzinssatz oder eine Zinsgleitklausel vereinbart worden ist.

Somit sind eine Zinsanpassungsklausel UND eine Zinsgleitklausel zusammen, auch rechtswidrig.

Der 3M Euribor soll ja gerade die Refanzierungsbedingungen abbilden.

Könnten Sie mir bitte eine entsprechende Rechtsmeinung der ÖNB mailen, damit ich dann mit der Bank die Sache klären kann?

Danke.

+41

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Antwort
von der direktzu-Redaktion am 18. April 2012
direktzu-Redaktion

Sehr geehrter Herr Haas,

die Oesterreichische Nationalbank (OeNB) ist nicht dazu berufen, eine Rechtsmeinung zu Ihrer Frage abzugeben, da die Beurteilung von Kreditverträgen nicht in den Zuständigkeitsbereich der OeNB fällt.

Allgemein kann aber gesagt werden, dass ein Kreditvertrag, in dem eine Koppelung an eine Bezugsgröße wie den Euribor festgehalten ist, eine Zinsgleitklausel enthält. Der Kreditzinssatz sollte sich in diesem Fall bei einer Veränderung der Bezugsgröße automatisch ändern. Zu prüfen wäre, ob Ihr Kreditvertrag eine Bestimmung enthält, die es der Bank ermöglicht, einseitig von der Zinsgleitklausel abzugehen und stattdessen eine Zinsanpassungsklausel zu verwenden, oder sich auf eine Klausel, die allgemein eine Zinsänderung nach Ermessen der Bank ermöglicht (wie z.B. Z 45 der Banken-AGB), zu berufen. Sollte das der Fall sein, wäre zu überlegen, ob eine solche Vertragsgestaltung nicht gröblich benachteiligend im Sinne von § 879 Abs. 3 ABGB ist. Diesfalls wäre die Zinserhöhung – soweit sie über die Steigerung des Euribor hinausgeht, unwirksam. Etwaige Ansprüche wären jedoch – tunlichst über einen Rechtsanwalt – beim zuständigen Zivilgericht geltend zu machen.

Die Finanzmarktaufsicht (FMA, http://www.fma.gv.at/de/verbraucher/beschwerden-an-die-fm...) kann außerdem als Aufsichtsbehörde überprüfen, ob sich zu beaufsichtigende Unternehmen ihren Kunden gegenüber rechtlich korrekt verhalten.

Mit freundlichen Grüßen Ihr Redaktions-Team von direktzu®