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Autor Wilhelm Schiller am 28. September 2012
36996 Leser · 16 Stimmen (-1 / +15) · 0 Kommentare

Sonstige

Antwort auf meine Anfrage

Sehr geehrter Herr Mag. Ittner!

Ihre Antwort auf meine Anfrage zur Legitimation des Bankkunden erfasst nicht den Fall dass der Kunde persönlich bekannt ist.
Es leuchtet völlig ein, dass wenn ein Unbekannter etwas vom Sparbuch abheben will, sich dieser ausweisen muss.
Aber ich bin den Bankbeamten ja bekannt, warum muss ich mich trotzdem ausweisen?
Und warum verlangen andere Bankinstitute keinen Ausweis bei persönlich bekannten Kunden?
Wenn mir dieses Ausweisen zu viel ist, soll ich dann das Bankinstitut wechseln?

Mit freundlichen Grüßen
Wilhelm Schiller

+14

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Antwort
von Mag. Andreas Ittner am 29. Oktober 2012
Mag. Andreas Ittner

Sehr geehrter Herr Schiller,

wie bereits in meinem kürzlich ergangenen Antwortschreiben ausgeführt, kann ich nur nochmals auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen hin- weisen. Diese sehen in dem von Ihnen aufgezeigten Geschäftsfall/Transaktion das Erfordernis einer Identifizierung des Kunden vor, welche anhand einer beweiskräftigen Urkunde (im Sinne des Gesetzes ist dies ein amtlicher Lichtbildausweis) zu erfolgen hat. In diesem Zusammenhang möchte ich konkret auf Punkt 5 des seitens der FMA am 1.12.2011 erlassenen Rund- schreibens „Rundschreiben zur Feststellung und Überprüfung der Identität für Kreditinstitute“ (http://www.direktzu.at/s/6ay9pv) verweisen. Darin wird fest- gehalten, dass zwecks Überprüfbarkeit der erhobenen Angaben zur Identität, sofern nicht eine Kopie des Lichtbildausweises angefertigt wird, die Art des Lichtbildausweises, die ausstellende Behörde, das Ausstellungsdatum und die Nummer des Lichtbildausweises zu erfassen sind.

Die Dokumentation dieser Daten hat in den Systemen der Bank auf eine auch im Nachhinein nachvollziehbare und überprüfbare Art und Weise zu erfolgen, wobei es dem einzelnen Kreditinstitut überlassen bleibt, wie sie diesen Anforderungen systemtechnisch nachkommt. Der Hinweis auf „persönlich bekannt“ wird allerdings dem Anspruch der ausreichenden Nachvollziehbarkeit und Überprüfbarkeit nicht gerecht.

Mit freundlichen Grüßen

Andreas Ittner