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Beantwortet
Autor Wilhelm Schiller am 19. Juli 2012
33436 Leser · 33 Stimmen (-0 / +33) · 1 Kommentar

Sonstige

Legitimation bei Sparbuchabhebung

Schon seit einiger Zeit wundere ich mich, dass ich mich bei der Abhebung kleinerer Beträge von meinem Sparbuch bei meiner Bank der Bawag jedes mal neu legitimieren muss. Und dies obwohl ich dort persönlich bekannt bin.

Nach Diskussion in meinem Freundeskreis, alle behaupten sie brauchen das bei ihrer Bank nicht, habe ich das meiner Bank mitgeteilt.
Der Schalterbedienstete sagte mir er müsse das, es sei so im EDV-Programm programmiert. Selbst bei ganz kleinen Beträgen z. B fünf Euro muss das so sein. Sonst gibt es beim nächsten mal eine Fehlermeldung und der Bedienstete muss sich rechtfertigen.

Auf meinen Einwand, das erschwere doch nur den Arbeitsablauf und verärgere die Kunden, konnte er das nur bestätigen.
Auf meine Frage wer denn so etwas erfinde, erhielt ich die Antwort, seines Wissens sei das eine Vorschrift der Nationalbank, die damit die Geldwäsche bekämpfen will.

Darum schreibe ich ihnen diese Mail, da ich mir beim besten Willen nicht vorstellen kann, dass Geldwäsche von kleinen Sparern z. B. ASVG -Pensionisten oder Kindern mit ihrem Taschengeld betrieben wird.
Gibt es da keine bessere Lösung als die praktizierte?
Oder ist das gar nicht die wahre Ursache?

Mit freundlichen Grüßen
Wilhelm Schiller

+33

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Antwort
von Mag. Andreas Ittner am 27. September 2012
Mag. Andreas Ittner

Sehr geehrter Herr Schiller!

Vielen Dank für Ihre Anfrage. Aufgrund Ihrer Schilderungen gehe ich davon aus, dass Sie sich auf ein Sparbuch mit Losungswort (bei einem Guthabenstand von weniger als EUR 15.000) beziehen. Für Sparbücher dieser Art gibt es seit 1. November 2010 neue Vorschriften. Seitdem ist für eine Abhebung vom Sparbuch nicht nur die Vorlage der Sparurkunde und Nennung des Losungs- wortes, sondern auch die Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises erforderlich. Dadurch kann die Identität jener Person festgestellt werden, die Geld vom Sparbuch abhebt. Bis vor Inkrafttreten dieser Bestimmung war für Banken nicht nachvollziehbar, wer - bei Sparbüchern mit Losungswort und einer Einlage max. EUR 15.000 - tatsächlich am Schalter Geld behoben hat. Mit Schließung dieser Lücke wurde ein weiterer Schritt zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierungen gesetzt. Unserer Erfahrung nach stößt diese Vorschrift größtenteils auf Verständnis – nicht zuletzt auch weil der Schutz vor unrechtmäßigen Abhebungen gestiegen ist.

Die eingangs erwähnten Bestimmungen sind im Bankwesengesetz (BWG) normiert: § 32 Abs. 4 Z 1 hält fest, dass bei Spareinlagen deren Guthabenstand weniger als EUR 15.000 oder EUR-Gegenwert beträgt, und die nicht auf den Namen des gem. § 40 Abs. 1 BWG identifizierten Kunden lauten („Sparbuch mit Losungswort“), gegen Nennung des Losungswortes ausbezahlt werden darf. Die einschlägigen Bestimmungen sehen vor, dass eine Auszahlung an den Vorleger der Sparurkunde nur dann erfolgen darf, wenn dieser im Sinne der Vorschriften des § 40 Abs. 1 identifiziert wird. Bei Spareinlagen, deren Guthabenstand mindestens EUR 15.000 oder EUR-Gegenwert beträgt, oder die auf den Namen des identifizierten Kunden lauten, darf nur an identifizierte Kunden ausbezahlt werden (§ 32 Abs. 4 Z2).

Abschließend möchte ich festhalten, dass die Feststellung und Überprüfung der Identität von Kunden zu den zentralen Sorgfaltspflichten der Kredit- und Finanzinstitute im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zählt. Diese fällt in den Zuständigkeitsbereich der Finanzmarktaufsicht (FMA), die auch ein Rundschreiben mit Empfehlungen zur Feststellung und Überprüfung der Identität veröffentlicht hat.

Mit freundlichen Grüßen
Andreas Ittner

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